Satzung des Vereins Borderline ps e.V.

Präambel

Menschen mit einer Borderline-Störung und deren Angehörige haben Anspruch auf Unterstützung, Betreuung und Beratung, die den speziellen Bedürfnissen dieser Erkrankung Rechnung tragen. Es gibt leider noch viel zu wenig Unterstützung für diese Menschen.

Dieses Störungsbild ist oft belastet mit einem negativen Bild. Dieses muss deutlich gerade gerückt werden. Betroffene sowie Angehörige können durch ausreichend Unterstützung ein stabileres Leben führen. Oft sind Menschen, die an dieser Erkrankung leiden, traumatisiert. Zum Teil sogar schwer. Es sollte also daran gearbeitet werden, diesen Opfern zu helfen und sie tatkräftig zu unterstützen.

Der Verein möchte auf diese Störung aufmerksam machen und Betroffenen und Angehörigen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Sitz und Name

Der Name des Vereins lautet “Borderline ps”.
Er ist im Vereinsregister  eingetragen und führt den Zusatz “e.V.” – “Borderline ps e.V.”.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung, Unterstützung und Begleitung von Betroffenen des Borderline-Syndroms, sowie deren Angehörigen. Der Verein setzt sich zum Ziel, Austauschmöglichkeiten, Selbsthilfefähigkeiten und Hilfsangebote zu entwickeln, zu koordinieren und zu fördern. Insbesondere unterstützt der Verein auch die Bemühungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen mit Borderline-Störung und deren Angehörigen als Beitrag zur Prävention von Krisen und Suizidalität.

Zweck des Vereins ist auch der enge Austausch zwischen Fachleuten, Angehörigen, Betroffenen sowie Pflegepersonal. Er fördert diesen Trialog.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig.

Mitgliedschaft


Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand des Vereins in schriftlicher Form zu richten.

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

  1. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
  2. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Die Fördermitglieder unterstützen die Aktivitäten des Vereins finanziell. Sie sind nicht stimmberechtigt.
  3. Ehrenmitglieder, die ihre Benennung angenommen haben, müssen keine Vereinsbeiträge zahlen. Sie stellen ihren Namen für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zur Verfügung und unterstützen den Verein ideell. Sie haben kein Stimmrecht.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal fürs Büro eingestellt werden. Für diese Geschäfte und für alle anderen dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen und mit Angabe von Art, Höhe und beteiligter Person usw. zu kennzeichnen. Mit diesen zu ergreifenden Maßnahmen muss jederzeit gewährleistet sein, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins mit dem satzungsmäßigen Zweck übereinstimmt.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er tritt mit Ablauf des Kalenderjahres in Kraft.

Wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt, kann es mit der Mehrheit des Vorstandes ausgeschlossen werden. Mitglieder, die trotz Erinnerung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages schuldhaft im Rückstand sind, werden aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen. Eine Mitteilung hierüber an das ausgeschlossene Mitglied ist nicht erforderlich.

Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf Vereinsvermögen.

Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Vorstands- und außerordentliche Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt anteilig fällig.

Ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag unter bestimmten Voraussetzungen kann vom Vorstand definiert werden.

Organe

Der Verein hat folgende Organe:
Mitgliederversammlung
Vorstand
Beirat

Die Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder des Forums oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder statt.

Der Vorstand lädt schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Die schriftliche Einladung muss mindestens 14 Tage, elektronische Einladungen mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstag abgesendet werden.

Der Vorstand kann die festgelegte Tagesordnung ändern oder ergänzen.

Juristische und natürliche Personen können sich von einer von ihr gewählten Person vertreten lassen. Der Vertreter muss sich durch eine schriftliche Vollmacht legitimieren.

Willigt das Mitglied vorher schriftlich ein, so ist es auch dann als anwesend zu führen, wenn es nur via Datenfernübertragung an der Versammlung teilnimmt. Das Mitglied gilt dann als elektronisch anwesend im Sinne der Satzung. Die Identität des Mitglieds ist auf geeignete Art und Weise festzustellen.

Jedes Mitglied mit Ausnahme der Fördermitglieder und Ehrenmitglieder hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmübertragungen von einem auf ein anderes Mitglied sind ausgeschlossen.

In der Mitgliederversammlung ist die Wahl des Vorstandes, sind Kenntnisnahmen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu erörtern.

Die Beschlüsse einer jeden Mitgliederversammlung werden protokolliert. Der Protokollführer wird vom Vorstand benannt. Die Vereinsmitgliedschaft ist keine Voraussetzung hierfür.

Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet oder aufgelöst werden. Wenn die neuen Organe nur beratende Funktion haben, bedarf es hierfür keiner Satzungsänderung, sofern die Mitgliederversammlung gleichzeitig mit der Einrichtung des Organs eine für das Organ verbindliche Geschäftsordnung erlässt.

 

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vermögen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied ist berechtigt, Wahlvorschläge zu machen. Über jedes Vorstandsamt wird einzeln abgestimmt. Bei mehreren Kandidaten für ein Vorstandsamt ist der gewählt, der die relativ meisten Stimmen der abgegeben Stimmen erhalten hat.

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister besteht, ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Verein wird von dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Der Vorstand entscheidet durch Beschluss durch einfache Mehrheit. Bei Unstimmigkeit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

Der Vorsitzende ist alleine vertretungsberechtigt. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern sind jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, für ihre im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen. Persönliche Auslagen, die in Ausübung der Vorstandstätigkeit entstehen, können in angemessener Form erstattet werden.

Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung für ihre im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen.

Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Jahr.

Der Vorstand entscheidet über die Gründung von Arbeitskreisen.

 

Der Beirat

Der Beirat besteht aus den vom Vorstand berufenen ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Er hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und durch aktive Mitarbeit in den vom Vorstand gegründeten Arbeitskreisen zu unterstützen.

Auch Vorstandsmitglieder können im Beirat vertreten sein. Der Vorstand kann auch weitere Mitglieder benennen, auch wenn diese nicht Mitglied des Vereins sind.

Die Mitglieder des Beirates erhalten eine Aufwandsentschädigung zur Abgeltung ihrer im Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen.

Schweigepflicht

Alle aktiven Mitglieder sind zur Verschwiegenheit bezüglich aller Vorgänge, im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Onlinebereich oder bei Beratungen verpflichtet.

Die Schweigepflicht gilt über die Dauer der Tätigkeit im Verein hinaus.

 

Haftung des Vereins

Für die namens des Vereins eingegangenen Verbindlichkeiten haftet allein das Vermögen des Vereins. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder des Vereins oder Vorstandes aufgrund ihrer Vereins- oder Vorstandszugehörigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sowie einer Mehrheit des Vorstandes erforderlich.

Die Auseinandersetzung des Vereinsvermögens erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks wird das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die die Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO wegen einer Borderline-Diagnose bedürftig sind.

Die Satzung wurde am 16.12.2013 beschlossen.

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